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Das ABC rund um das Thema Felgen

Der Zulassungsdschungel ist halb so wild

Für Ihre neuen Felgen kommen drei Gutachten­aus­führungen in Frage: das Teile­gutachten § 19 (3), die Allgemeine Betriebs­erlaubnis (ABE) und die ECE

Lassen Sie sich von Begriffen wie Gutachten, Zulassungen und Eintragungen nicht  einschüchtern! Wir erklären Ihnen Schritt für Schritt, wie Sie die Genehmigung für Ihre neuen Felgen bekommen.

Welche Gutachtenausführungen gibt es?

Für Felgen gibt es drei Gutachtenausführungen und Genehmigungsverfahren:

  • das Teilegutachten (TGA) § 19 (3) StVZO
  • die Allgemeine Betriebserlaubnis (ABE)
  • die EC-Betriebserlaubnis (ECE)

Nur eine der drei ist nötig. Welche, das hängt von Art und Umfang des Umbaus ab und ist beim Felgenkauf ersichtlich. Die zutreffende Gutachtenausführung liegt den gekauften Felgen immer bei. Doch was ist der Unterschied?

Teilegutachten (TGA) § 19 (3)

Das Teilegutachten § 19 (3) StVZO enthält die Anweisungen zum Anbau von Tuning-Teilen und stellt sicher, dass die Montage sachgerecht erfolgt und keine illegalen Bauteile verwendet werden. Bezogen auf Felgen heißt das: In dem Teilegutachten werden zum Beispiel Rad- und Reifenkombinationen und Einpresstiefen vorgegeben, die unbedingt einzuhalten sind.

Natürlich reicht die bloße Montage nicht für eine Zulassung. Jetzt muss der Umbau noch durch einen Sachverständigen (TÜV, DEKRA, frei) abgenommen werden. Dieser überprüft, ob die vorliegende Kombination aus Gutachten, verbautem Teil und Fahrzeugtyp zulässig ist und natürlich wirft er auch einen genauen Blick auf die Qualität des Umbaus. Hat er keine Beanstandungen, stellt er eine Eintragung nach StVZO §19.3 aus, auch Anbaubescheinigung genannt. Auf der Zulassungsstelle können sie damit die Modifikation in Ihre Fahrzeugpapiere eintragen lassen.

Allgemeine Betriebserlaubnis (ABE)

Die zweite Gutachtenausführung ist die Allgemeine Betriebserlaubnis (ABE). Sie wird mitgeliefert, wenn Umbauten weniger umfangreich sind und daher keiner Eintragung in die Fahrzeugpapiere bedürfen.

Die Allgemeine Betriebserlaubnis gibt es in zwei Varianten. Mit und ohne A01. Bei der Ausführung mit A01 ist eine so genannte Änderungsabnahme erforderlich. Das heißt, die nächste Fahrt nach der Montage muss direkt zum Sachverständigen führen, der den Umbau zwar genau in Augenschein nimmt, aber nichts einträgt. Eine Eintragung in die Fahrzeugpapiere entfällt. Liegt eine Allgemeine Betriebserlaubnis ohne A01 vor, ist keine Änderungsabnahme nötig und alles wird ganz einfach: kaufen, montieren, abfahren.

EC-Betriebserlaubnis

Am bequemsten ist es, wenn die Felge eine EC-Betriebserlaubnis besitzt. Ein mit dem ECE-Prüfzeichen versehenes Fahrzeugbauteil darf ohne gesonderten Eintrag in die Fahrzeugpapiere verwendet werden. Auch muss keine Kopie der Betriebserlaubnis mitgeführt werden. Das Prüfzeichen zeigt den Großbuchstaben E und eine Länderkennzahl (für das Land, in dem die Genehmigung erteilt wurde), umschlossenen von einem Kreis.

Empfehlungen

Es empfiehlt sich, die Genehmigungsunterlagen, egal ob Teilegutachten oder Allgemeine Betriebserlaubnis, mit den Fahrzeugpapieren mitzuführen.

Viel hilft nicht immer viel. Es kann passieren, dass Tuning-Maßnahmen sich auch gegenseitig negativ beeinflussen. Wenn Sie also mehr als neue Felgen montieren möchten, sollten Sie beim Kauf von Tuningteilen darauf achten, wie deren Eigenschaften aufeinander wirken. Außerdem muss in einem solchen Fall die Zulässigkeit dieser Bauteilkombination ausdrücklich bestätigt sein.